Konformitätsprüfung – Verpackungsverordnung
Gemäß §13 der aktuell gültigen Verpackungsverordnung dürfen Verpackungen nur in Umlauf gebracht werden, wenn ihr Gehalt an Blei, Quecksilber, Cadmium und Chrom(VI) kumulativ einen Wert von 100 ppm (mg/kg) nicht überschreitet.
In unserem Labor verfügen wir über eine entsprechende Ausstattung, um Verpackungsmaterialien chemisch aufzuschließen und deren Schwermetallgehalt zu bestimmen.